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ATTM DEUTSCHLAND e.V.
Akademie für Traditionelle Tibetische Medizin Deutschland e.V
SATZUNG DES VEREINS VOM 12.06.2007
§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen ATTM DEUTSCHLAND.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen
"ATTM DEUTSCHLAND e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Neckargmünd, Am Mühlrain 49a; sein Wirkungskreis erstreckt sich deutschlandweit.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen
Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung
• der Gesundheitspflege
• der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
• der Kunst und Kulturpflege
• internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
• des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze
• sowie des Umweltschutzes
6. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Unterstützung und Initiierung der Erwachsenenbildung
• Unterstützung und Initiierung interdisziplinärer, interkultureller, künstlerischer und
ökologischer Aktivitäten
7. Der Verein kann eigene Aktivitäten entwickeln sowie andere gemeinnützige Projekte und
Einrichtungen fördern oder mit ihnen kooperieren, sofern sie im Sinne der Zwecke des Vereins arbeiten.
Der Verein kann Zweckbetriebe gründen und betreiben,
zum Beispiel:
Gesundheitseinrichtungen, Bildungsstätten, handelnde, produzierende oder handwerkliche Einrichtungen und Betriebe (z.B. Verlag). Die Zweckbetriebe müssen direkt oder indirekt den gemeinnützigen Zwecken dienen. Ein eventuell erwirtschafteter Gewinn innerhalb eines Geschäftsjahres wird an den Verein abgeführt, sofern dieser Gewinn nicht zur ordentlichen Führung des Betriebes, bzw. der Einrichtung notwendig ist.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Förder-Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die in einem Zweckbereich des Vereins qualifiziert und für ihn tätig ist oder die vom Vorstand als Ehrenmitglied aufgenommen wurde.
Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Mit ihrem Eintritt erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.
3. Über die schriftliche Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
4. Vollzogen wird die Mitgliedschaft durch die Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
6. Der erweiterte Vorstand setzt die Aufnahmegebühr und die Höhe des Mitgliedsbeitrags fest.
7. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird jeweils am ersten Tag des neuen Geschäftjahres fällig.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Tod oder Ausschluß, bzw. der Auflösung der juristischen Person.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluß (2/3 Mehrheit) des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden.
Auf Antrag kann die ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft gewandelt werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied mit der Beitragszahlung über ein Jahr im Rückstand ist.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen und außer-ordentlichen Mitgliedern. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
a) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt
und wird mindestens zwei Wochen vorher von dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per e-mail einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des
Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung hat zum Inhalt: Jahresbericht, Rechnungsbericht, Entlastung des Vorstandes, Wahlen und sonstige Tagesordnung. Sie entscheidet auch über Satzungsänderungen (Ausnahme s. §8), Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins.
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden oder schriftlich beteiligten Mitglieder und werden in einem Protokoll festgehalten, dessen Richtigkeit der Vorstand mit seiner Unterschrift bestätigt.
3. Der Vorstand
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Er besteht aus drei Personen, der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren gleichberechtigten Stellvertretern/innen, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Sollte ein Vorstandsmitglied im ersten Jahr ausscheiden, so muss eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen werden, um den Posten für die Restlaufzeit neu zu besetzen.
b) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, verlängert sich jedoch um den Zeitraum bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
c) Der Vorstand kann Vertreter bestellen. Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
d) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er kann für bestimmte Sachgebiete (z.B. Leitung der Einrichtung, Aus- und Fortbildung, Geschäftsführung,
Rechtswesen) besondere Vertreter gemäß §30 BGB bestellen. Diese sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
e) Jedes Vorstandsmitglied kann im Namen des Vereins gegenüber Dritten Rechtsgeschäfte abschließen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließen.
f) Vorstandsbeschlüsse werden schriftlich protokolliert und vom Vorstand oder Versammlungsleiter unterzeichnet.
g) Der Vorstand kann jederzeit von der Mitgliederversammlung durch Neuwahl abgesetzt werden.
§ 6. DER ERWEITERTE VORSTAND
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus fünf Personen, sie müssen Mitglieder des Vereins sein, dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Er beruft die Mitgliederbersammlung ein, bestellt zwei unabhängige Rechnungsprüfer, ist Berater des Vorstands und berichtet der Mitgliederversammlung.
3. Die Rechnungsprüfer berichten dem erweiterten Vorstand und direkt der Mitgliederversammlung. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 7 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen werden muß, mit qualifizierter Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind Vor-sitzende/r und Stellvertreter/innen jeweils allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung wird das Vermögen des Vereins einer anderen gemeinnützigen Körperschaft, die ähnliche Ziele verfolgt, wie der aufzulösende Verein übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst, seine Gemeinnützigkeit oder Rechtsfähigkeit auf Dauer verliert.
§ 8 SATZUNGSÄNDERUNGEN
1. Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 9 SONSTIGES
1. Im übrigen gilt das Vereinsrecht.
Die Satzung wurde am 27.7.2007 errichtet und von den Gründungsmitgliedern des Vereins einstimmig verabschiedet.
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